Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. Mai 2004
§ 69

§ 69 – Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr

Gegen den Beschluss nach § 38 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5, Absatz 6 und 8 ist entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Gegen den Beschluss nach § 38 kann Beschwerde eingelegt werden.
  • Die Beschwerde ist zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands über 200 Euro liegt.
  • Alternativ kann das Gericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen.
  • Bestimmte Absätze (§ 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5, Absatz 6 und 8) sind entsprechend anzuwenden.
  • Die Regelungen betreffen die Einlegung von Beschwerden in bestimmten rechtlichen Situationen.